|
Die Urkunde vom 27. September 1203
Original - Latein <- Übersetzung - Deutsch
Urkunde Nr. 17 Kloster Oelinghausen vom 27. September 1203 1 U Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Adolf, durch Gottes Gnade Erzbischof der heiligen Kölner Kirche, [wünscht] allen Getreuen Christi 2 [seinen Segen] auf ewig. Die Sorge für die Gerechtigkeit fordert uns auf, dass wir all das, was aus dem Eifer der Barmherzigkeit für die Mehrung des Glaubens getan worden ist, anerkennen und uns sorgfältig darum bemühen,3 dass es unverbrüchlich bestehen bleibt. Deswegen geben wir allen Gegenwärtigen und Zukünftigen bekannt, dass unser geliebter Gottfried, Graf von Arnsberg,4 nachdem er eine gewisse Summe Geld von der Kirche in Oelinghausen durch einen rechtmäßigen Verkauf erhalten hatte, mit Zustimmung seines Bruders Heinrich und aller seiner Erben5 für sein und seiner Eltern Seelenheil zur Ehre Gottes und seiner hochheiligen Mutter derselben Kirche die Mühle, die6 Frankenmühle genannt wird, und das Salzhaus in Werl und drei Hufen mit allem, was dazugehört, von denen eine in Oelinghausen, die andere in Effenberg und die dritte7 in Habbel liegt, überlassen hat, wobei er sich und seinen Erben keine Rechte oder Ansprüche daran behalten hat. Außerdem haben die Brüder Hugo, Radolf, Dietrich und Alhard8 drei Häuser mit allem, was dazugehört, die ihre Landgüter waren, von denen eins in Lüneren, das andere in Kessebüren, das dritte in Slamme liegt, mit Einverständnis9 all ihrer Erben dem genannten Kloster vermacht. Damit diese Schenkung gültig ist, hat Heinrich Rumschöttel, der das Grafenrecht über10 die genannten Häuser und Güter innehatte, sein Recht abgetreten an Hermann von Altena, Hermann an den Arnsberger Grafen, der Graf an uns. Von daher bestätigen wir diese Schenkungen11 wie auch die Verkäufe, die nun so vor uns getätigt worden sind, und versichern im Namen des Herrn, dass diese Häuser und Güter mit dem, was dazugehört, befreit sind12 von der Steuer, die grascult genannt wird. Außerdem versichern wir, die wir uns an die Spuren unseres verehrten Vorgängers, des Herrn Philipp, heften, dass die Schenkung13 des Ritters Signand und seiner Frau Hedwig von ihren Gütern in Oelinghausen und Bachem mit allen ihren Hörigen sowie14 andere Güter nach besagter Schenkung rechtsgültig und rechtmäßig an das Kloster gefallen sind und vor allem der Hof in Mimberg von der Kirche in Scheda für dasselbe Kloster in Oeling-15 hausen erworben worden ist, wobei wir strengstens untersagen, dass sich irgendjemand dort aufgrund irgendeines Rechtsanspruchs in Zukunft oder gegenwärtig einmischt. Weil also16 die vorgenannten [Punkte] vor uns durch die oben genannten Männer gültig, lobenswert und ehrenhaft verhandelt worden sind, haben wir befohlen, dass die vorliegende Urkunde niedergeschrieben und sowohl mit unserem Siegel17 als auch mit dem des Grafen Gottfried bekräftigt wird, wobei wir mit der Autorität Gottes und der heiligen Apostel und unserer eigenen unter Androhung des Banns bestimmen, dass niemand wagen soll,18 das besagte Kloster auf irgendeine Weise in allen oben erwähnten Belangen zu belästigen. Wer dies tut, soll in den Bann kommen und mit der strengen Bestrafung des allmächtigen Gottes belegt werden19 und ängstlich vor dem Tribunal des ewigen Richters erscheinen. Zeugen dieser Angelegenheit und Regelung20 sind: unser Hofkaplan Gottfried, Hermann, Propst in Neuenkirchen, Sibod, Propst in Odilienberg, Hermann,21 Domherr von St. Georg in Köln, Werner, der Küster Johannes, Johannes von St. Thomas, Erpo, Ekbert, Radolf,22 Kanoniker von Soest, Elbert, Rathard, Albert, Geistliche der Soester Kirche, Graf Arnold von Altena, Graf23 Adolf von Berg, Heinrich Schwarz, Herbert von Overhagen, Ricbod von Merklingsen, Goswin, sein Meier, Brun-24 sten Sconekint, Heinrich, Sohn des Hildger, Ekbert von Allagen und viele andere guten Rufes. Verhandelt wurde dies im Jahre des Herrn25 und seiner Fleischwerdung tausend zweihundert drei, während des Pontifikats des römischen Papstes Innozenz III.', im zehnten Jahr26 unseres Pontifikats, an den fünften Kalenden des Oktober.
|